Sollte das Arbeitsverhältnis in Deutschland bestehen bleiben, gleichzeitig aber auch ein zusätzliches Arbeitsverhältnis in der Schweiz existieren, haben die deutschen Sozialversicherungen Vorrang. Die schweizerische Pensionskasse wird aus deutscher Sicht nicht als Sozialversicherungssäule anerkannt.
Generell unterliegen Aufenthalter und Selbständige in der Schweiz einer Versicherungspflicht (Krankheit, Rente). Ein selbstständiger Grenzgänger in der Schweiz kann von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, der Aufenthalter nicht.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Mit Aufnahme und Entgeltung einer Arbeit ist zwingend die AHV-Abgabe (1. Säule) verbunden (spätestens ab 17. Lebensjahr). Die Einkommen, inklusive Provisionen, Gratifikationen, Verdienste in Ferien- und Nebenjobs etc., sind AHV-pflichtig.
Der Beitragssatz wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleistet. Die entsprechenden Beiträge werden vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Beitrag an die Ausgleichskasse überwiesen. Anspruch auf diese Rente besteht dann, wenn der Versicherte seine Beiträge während eines Beitragsjahres gezahlt hat.
Die AHV soll nur als Basis einer finanziellen Altersvorsorge dienen. Anspruch auf eine Vollrente haben diejenigen, welche seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung AHV-Beiträge eingezahlt haben. Für den Rentenbezug ist es nicht nötig, den Wohnsitz in der Schweiz zu haben.
Invalidenversicherung
Wer AHV-Beiträge zahlt, ist automatisch der Invalidenversicherung (IV) angeschlossen. Die IV soll den Versicherten gegen wirtschaftliche und soziale Folgen einer Individualität schützen. IV-Leistungen werden frühestens nach einem Jahr Wartezeit ausgezahlt.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Die EO ist eng mit der AHV verknüpft und regelt die Erwerbsausfallentschädigungen für diejenigen, welche Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten. Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip und nimmt deswegen auch Ausländer nicht aus, egal ob sie EO-Leistungen beanspruchen können oder nicht.
Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)
Die Personalvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, 2. Säule) soll dem Pensionär im Verbund mit der AHV (1. Säule) den Lebensunterhalt ergänzen und sichern. Die Pensionskasse ist also eine zusätzliche Rente und obligatorisch. Für selbständige Grenzgänger und Aufenthalter besteht keine Versicherungspflicht, aber ein Beitritt ist möglich.
Für die zweite Säule werden vergleichbar mit einer Lebensversicherung Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angesammelt, angelegt und verzinst. Die Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Ab 01. Juni 2007 gilt folgende Freizügigkeitsleistung: Eine Barauszahlung kann erfolgen, wenn die betreffende Person die Schweiz verlässt und keiner ausländischen Versicherungspflicht unterliegt, oder eine teilweise Auszahlung, wenn die Gelder für den Erwerb von Wohneigentum im Sinne einer Wohneigentumsförderung oder einer Selbständigkeit dienen. Man kann die Pensionsgelder auch bei einer Bank auf einem Freizügigkeitskonto deponieren. Die Gelder sind bis zum 60. Lebensjahr (Ausnahmen möglich) gesperrt.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.