Nach all der Arbeit, die Sie bei der Renovierung Ihrer Immobilie auf sich genommen haben, wird sich in Ihnen reflexartig ein Preisgefühl einstellen, das einem realistischen Gutachten in keiner Weise nahe kommt. Zu bedenken ist, ob die baulichen Veränderungen zu einer objektiven Verbesserung der Bewohnbarkeit geführt haben oder nur ganz individuelle Vorlieben berücksichtigen.
In einer solchen Situation kommt die Hilfe eines Maklers gerade recht. Er kennt die Wünsche seiner Kunden und verfügt über die nötigen Erfahrungswerte, um den Marktwert zu bestimmen. Nur zu oft stimmt er allerdings allen Preisvorstellungen gerne zu, um in den Genuss eines Verkaufsvertrags zu kommen. Sie können dieses Problem umgehen, indem Sie sich selber als potenzieller Kunde ausgeben und nach den Preis für eben „solch eine Immobilie“ erfragen.
Um einen für alle Seiten verträglichen Preis der Liegenschaft zu ermitteln, sind ansonsten alle Ratschläge zu befolgen, die schon beim Kauf der Immobilie eine Rolle gespielt haben. Es reicht nicht aus, sich den damaligen Kaufpreis in Erinnerung zu rufen, denn möglicherweise unterlag in der Zwischenzeit auch der Markt einigen Schwankungen.
Makler
Die Beauftragung eines Maklers hat den Vorteil, dass Sie Ihren eigentlichen Verpflichtungen ungestört nachkommen können, während er die Besichtigungen und Verhandlungen mit den Interessenten übernimmt. Selbst der Vorvertrag kann der Unterschrift des Eigentümers entbehren, wenn der Makler mit einem besonderen Recht der Vertretung (mandato con rappresentanza) ausgestattet ist. Der Nachteil für Sie und für den Käufer stellen die nicht zu vernachlässigenden Maklergebühren dar, die zwischen 2 und 6 % des Verkaufspreises variieren.
Steuern und Gebühren
Wie im Falle eines Kaufs ergeben sich auch durch einen Verkauf Steuern und Gebühren:
- Maklerprovision (2 bis 6 % für Käufer, 2 bis 4 % für Verkäufer; die uneinheitlichen Provisionssätze können bei den Handelskammern erfragt werden),
- IRPEF-Steuer (bei natürlichen Personen), IRPEG-Steuer (bei juristischen Personen).
Hinfällig werden die letztgenannten Steuern, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf mehr als fünf Jahre liegen oder man selbst oder Familienangehörige weiterhin in dem Objekt wohnen.
Wenig empfehlenswert ist ein Verkauf innerhalb der fünfjährigen Spekulationsfrist. Steuervorteile, die man genießen konnte, weil man die erworbene Liegenschaft als Erstwohnsitz deklarierte, werden dann rückwirkend aufgehoben. Neben der Zahlung der Steuerdifferenz muss auch eine Strafsteuer in Kauf genommen werden.
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland wird keine deutsche Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn erhoben.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und arbeiten in Italien. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.